Privatgutachten
Ein Privatgutachten wird direkt beim Sachverständigen beauftragt.
Ein Privatgutachten wird auch Parteigutachten genannt. So kann jede Partei, auch wenn Sie keine Privatperson ist,
wie z.B. Städte, Gemeinden, Architekten, Bauträger, Ingenieurbüros usw., ein Privatgutachten beauftragen.
Privatgutachten werden oftmals dann beauftragt, wenn man sich nicht sicher ist, ob der Mangel bzw. der vermutete Mangel
tatsächlich so gravierend ist, dass es sich lohnt mit der Gegenpartei in den Streit zu treten.
Wenn das Vertrauen zum beauftragten Unternehmen verloren gegangen ist, kann zur Beurteilung des technischen Zustandes und
eventueller Nachbesserungskosten ein Privatgutachten beauftragt werden.
Um zu beurteilen, ob ein Rechtsstreit Erfolgsaussichten hat, kann ein Privatgutachten hilfreich sein.
Ein Gericht wird bei Vorlage eines Privatgutachtens in aller Regel einen weiteren Sachverständigen damit beauftragen
den Sachverhalt zu prüfen.
Ein Gerichtsverfahren kann von dem Sachverständigen, der in dieser Sache bereits ein Privatgutachten gefertigt hat,
dann nur noch im Privatauftrag begleitet werden.
Die Ausnahme von dieser Regel sind Strafprozesse. Da diese im Bereich Schwimmbad eher selten sind, wird hier auf
dieses Thema nicht weiter eingegangen.
Um über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Rechtsanwälte, auch Fachanwälte für Baurecht, können Sie über die Internetseiten der zuständigen Rechtsanwaltskammer in
Erfahrung bringen.